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   KG, 19.02.2007 - 26 U 132/06   

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https://dejure.org/2007,29448
KG, 19.02.2007 - 26 U 132/06 (https://dejure.org/2007,29448)
KG, Entscheidung vom 19.02.2007 - 26 U 132/06 (https://dejure.org/2007,29448)
KG, Entscheidung vom 19. Februar 2007 - 26 U 132/06 (https://dejure.org/2007,29448)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Grundsätze der Anwendung der fehlerhaften Gesellschaft bei Unvertretbarkeit der rechtlichen Anerkennung des von den Parteien gewollten und tatsächlich vorhandenen Zustands aus gewichtigen Belangen der Allgemeinheit; Anspruch auf Rückzahlung eines Darlehens im Wege ...

  • Judicialis

    HGB §§ 128 ff.; ; HGB § ... 129 Abs. 1; ; HGB § 130; ; VerbrKrG § 1; ; VerbrKrG § 3; ; VerbrKrG § 4 Abs. 1 S. 5 Nr. 1b; ; VerbrKrG § 6 Abs. 1; ; ZPO § 511 Abs. 1; ; ZPO § 531 Abs. 2; ; ZPO § 533; ; BGB § 134; ; BGB § 171; ; BGB § 172; ; BGB § 286 Abs. 1; ; BGB § 288 Abs. 1; ; BGB § 488 Abs. 1 S. 2; ; EGBGB Art. 229 § 5 S. 2; ; RBerG § 1

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 07.04.2003 - II ZR 56/02

    Zur Haftung neu eingetretener Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen

    Auszug aus KG, 19.02.2007 - 26 U 132/06
    Eine Haftung in entsprechender Anwendung der §§ 128 ff. HGB scheide bereits deshalb aus, weil er vor der Publikation der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 7. April 2003 (II ZR 56/02 = BGHZ 154, 370) der Gesellschaft beigetreten sei und sich insoweit gegenüber der Inanspruchnahme für Altverbindlichkeiten mit Erfolg auf Vertrauensschutz berufen dürfe.

    Ebenso zutreffend hat das Landgericht den Beklagten auch im Hinblick auf die erst nach seinem Gesellschaftsbeitritt erfolgte Änderung der Rechtsprechung des BGH zur Haftung der Gesellschafter für Gesellschaftsverbindlichkeiten ein schützenswertes Vertrauen auf den Fortbestand der Haftungsregelungen nach der bis zur Entscheidung BGHZ 154, 370 von der herrschenden Meinung angewandten Doppelverpflichtungstheorie versagt und eine Inanspruchnahme des Beklagten in entsprechender Anwendung von § 130 HGB auch für die streitgegenständlichen, vor seinem Beitritt begründeten Verbindlichkeiten bejaht.

  • BGH, 21.03.2005 - II ZR 310/03

    Anlegerschutz bei der Göttinger Gruppe

    Auszug aus KG, 19.02.2007 - 26 U 132/06
    In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft dann nicht zur Anwendung kommen, wenn ausnahmsweise die rechtliche Anerkennung des von den Parteien gewollten und tatsächlich vorhandenen Zustands aus gewichtigen Belangen der Allgemeinheit oder bestimmter besonders schutzwürdiger Personen unvertretbar ist (BGHZ 97, 243/350; BGHZ 153, 214/222; BGH NJW 2005, 1784/1785).

    Das ist insbesondere der Fall, wenn der Gesellschaftsvertrag selbst gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, der Zweck der Gesellschaft mit den guten Sitten unvereinbar ist oder eine grobe Sittenwidrigkeit vorliegt (BGH NJW 2005, 1784/1785).

  • BGH, 18.07.2006 - XI ZR 143/05

    Rechtsberatung durch Führung der Geschäfte einer BGB -Gesellschaft durch eine

    Auszug aus KG, 19.02.2007 - 26 U 132/06
    Die entsprechende Anwendung der §§ 128 ff. HGB und die sich daraus ergebende akzessorische Haftung der Gesellschafter für Gesellschaftsverbindlichkeiten stellt auch keine Umgehung der Bestimmungen des Verbraucherkreditgesetzes dar (BGH Urteil vom 18. Juli 2006, XI ZR 143/05, ZIP 2006, 1622-1626 = NJW 2006, 2980-2984, Rn. 37 bei Juris).

    Im Übrigen findet nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 18. Juli 2006, XI ZR 143/05, ZIP 2006, 1622-1626 = NJW 2006, 2980-2984, Rn. 38 bei Juris) nach Art. 2 Abs. 1 lit. a der Richtlinie 87/102/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit vom 22. Dezember 1986 (ABl. L 42/48) die Richtlinie auf Kreditverträge, die - wie hier - hauptsächlich zum Erwerb von Eigentumsrechten an Grundstücken und zur Errichtung eines Gebäudes dienen, überhaupt keine Anwendung, zumal auch hier die F------GbR Unternehmerin im Sinne der §§ 1, 3 VerbrKrG war.

  • BGH, 16.12.2002 - II ZR 109/01

    Wirksamkeit von Treuhandverträgen und dem Treuhänder erteilter Vollmachten im

    Auszug aus KG, 19.02.2007 - 26 U 132/06
    In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft dann nicht zur Anwendung kommen, wenn ausnahmsweise die rechtliche Anerkennung des von den Parteien gewollten und tatsächlich vorhandenen Zustands aus gewichtigen Belangen der Allgemeinheit oder bestimmter besonders schutzwürdiger Personen unvertretbar ist (BGHZ 97, 243/350; BGHZ 153, 214/222; BGH NJW 2005, 1784/1785).

    Das Interesse der Gesellschafter bei ihrem Gesellschaftsbeitritt, den von ihnen damals gewollten tatsächlichen Zustand zu erreichen, geht den Belangen der Allgemeinheit vor, zumal bei Errichtung der Fonds nicht absehbar war, dass die der S-------------- GmbH erteilten Vollmachten rechtlich keinen Bestand hatten (BGHZ 153, 214/222).

  • BGH, 12.12.2005 - II ZR 283/03

    Klarstellung zum Vertrauensschutz hinsichtlich der Haftung des einer

    Auszug aus KG, 19.02.2007 - 26 U 132/06
    Der vor Bekanntgabe der genannten Entscheidung beigetretene Gesellschafter kann bei mit einer Rückwirkung verbundenen Rechtsprechungsänderung Vertrauen auf die Fortgeltung der zum Beitrittszeitpunkt geltenden Rechtslage und/oder Rechtsprechung beanspruchen, wenn seine Interessen gegenüber der materiellen Rechtslage Vorrang einzuräumen ist (BGH NJW 2006, 765/766).
  • BGH, 11.12.1995 - II ZR 220/94

    Einwendungen eines ausgeschlossenen Komplementärs gegen die Inanspruchnahme für

    Auszug aus KG, 19.02.2007 - 26 U 132/06
    Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kommt nur in Betracht, wenn das Urteil gegen die Gesellschaft aufgrund kollusiven Zusammenwirkens zwischen Gläubiger und Gesellschaft zustande gekommen ist (BGH NJW 1996, 658), wofür nichts erkennbar ist.
  • BGH, 20.03.1986 - II ZR 75/85

    Berufspflichten eines öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs; Zusammenschluß

    Auszug aus KG, 19.02.2007 - 26 U 132/06
    In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft dann nicht zur Anwendung kommen, wenn ausnahmsweise die rechtliche Anerkennung des von den Parteien gewollten und tatsächlich vorhandenen Zustands aus gewichtigen Belangen der Allgemeinheit oder bestimmter besonders schutzwürdiger Personen unvertretbar ist (BGHZ 97, 243/350; BGHZ 153, 214/222; BGH NJW 2005, 1784/1785).
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